Ein Hotel ist nicht verpflichtet, Namen von Gästen preiszugeben, auch wenn dabei eine Vaterschaft und daraus folgend mögliche Unterhaltsansprüche im Raum stehen. Dies hat jetzt das Amtsgericht München entschieden und damit die Klage einer Mutter aus Halle an der Saale abgewiesen. Diese hatte zusammen mit einem „männlichen Begleiter“ für einige Tage ein Zimmer in einem dortigen Hotel angemietet und brachte neun Monate später einen Jungen namens Joel zur Welt.
1. Frau wusste nur Vorname und Etage
2. Gericht lehnt vorschnelle Herausgabe von Daten ab
Frau wusste nur Vorname und Etage
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Im Prozess hatte das Hotel zu Protokoll gegeben, dass sich zum fraglichen Zeitpunkt vier Männer mit dem Vornamen Michael im besagten Hotel aufgehalten hätten. Da die Klägerin außer dem Vornamen keinerlei Informationen über den Mann vorlegen konnte, sei eine eindeutige Feststellung der infrage kommenden Person nicht möglich. Das Gericht gab in seinem Urteil dieser Sichtweise Recht und entschied, dass das Recht der betroffenen Männer auf informelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe sowie Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie sowie den Unterhaltsanspruch überwiege. Zusätzlich sei noch das Recht der Männer auf Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre zu beachten, welches diese davor schütze, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen.
Gericht lehnt vorschnelle Herausgabe von Daten ab
Das Gericht stellte außerdem klar, dass eine vorschnelle Preisgabe der Daten „ins Blaue führen“ könne. Allein der Vorname sowie die Etagenzahl seien für eine erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Erschwerend käme noch hinzu, dass nicht einmal sicher sei, dass es sich bei dem genannten Vornamen des potenziellen Vaters überhaupt um dessen echten Vornamen gehandelt habe. Dass die Frau ihre Kurzzeit-Liebe nun überhaupt wiederfindet und ihre Unterhaltsansprüche durchsetzen kann, scheint nach dem jetzigen Urteil mehr als fraglich.