Drei Jahre nach ihrem Antrag, die NPD zu verbieten, sind die Bundesländer in Karlsruhe gescheitert. Laut dem heute verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sehen die verantwortlichen Richter keine ausreichenden Gründe für ein Verbot der Partei, auch wenn diese als verfassungsfeindlich anzusehen ist.
1. NPD nicht in Politik und Gesellschaft etabliert
2. Erster Verbotsantrag bereits 2003 gescheitert
NPD nicht in Politik und Gesellschaft etabliert
Urteil 2. NPD-Verbotsverfahren |
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An der Verfassungsfeindlichkeit zweifelt man in Karlsruhe jedoch nicht. Die Politik der Partei ziele darauf ab, die bestehende Ordnung durch „einen, an einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft ausgerichteten, autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die dieser ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar“, heißt es in der vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle verlesenen Urteilsbegründung. Darüber hinaus bestätige die Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus die Missachtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, so das Gericht.
Erster Verbotsantrag bereits 2003 gescheitert
Das Urteil kommt für viele Beobachter nicht allzu überraschend. Selbst unter den Antragstellern hatten sich aufgrund des Bedeutungsverlusts der NPD in den vergangenen Jahren Zweifel am Erfolg des zweiten Verbotsverfahrens gemehrt. Schon 2003 hatte es einen Versuch gegeben, der allerdings daran scheiterte, dass viele Mitglieder der Parteiführung als V-Leute für den Verfassungsschutz aktiv waren. Deshalb lehnte das Bundesverfassungsgericht das Verfahren schon vor einer inhaltlichen Prüfung ab.