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Bayerischer Rundfunk: Nach Tagesschau-App klagen Zeitungsverlage nun auch gegen BR24-App

Der Bayerische Rundfunk hat Ende September eine eigene Nachrichten-App unter dem Namen „BR24“ gestartet, die mittlerweile mehr als 150.000 Mal heruntergeladen wurde und nun den Unmut einiger Zeitungsverleger auf sich zieht. In einer Klage wirft man dem BR vor, mit der App den Rundfunkstaatsvertrag zu verletzen.

App als illegale Konkurrenz?

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Insgesamt elf Zeitungsverlage ziehen gegen den BR vor Gericht, weil dieser durch die „BR24“-App mit Angeboten der Printanbieter in Konkurrenz stehen soll. Dem Rundfunkstaatsvertrag folgend ist es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allerdings untersagt, presseähnliche Angebote zu erstellen. Wie es in einer Stellungnahme des Verbands Bayrischer Zeitungsverleger heißt, sei man bei der Analyse der App-Inhalte zum Schluss gekommen, dass die Inhalte vor allem von Texten und Fotos geprägt sind, die keinen Sendungsbezug aufweisen. Unterstützung bekommen die Kläger vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der ebenfalls ein rechtswidriges Verhalten durch den BR vermutet.

In einer ersten Stellungnahme erklärte der Bayerische Rundfunk, die Klage noch nicht erhalten zu haben, diese aber eingehend prüfen zu wollen. Darüber, dass es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt, zeigte man sich indes überrascht. Nach eigener Darstellung habe man im Vorfeld der App-Veröffentlichung Gespräche mit den Verlagen geführt und dabei nicht den Eindruck einer ablehnenden Haltung gewonnen. Von der Rechtmäßigkeit des Angebots ist man überzeugt.

Tagesschau-App ebenfalls im Visier der Verlage

Die Klage erinnert an einen ähnlichen Streitfall zwischen Verlagen und der ARD um die Tagesschau-App, der bereits seit 2011 verhandelt wird. Auch hier wurde der Vorwurf laut, der öffentlich-rechtliche Sender betätige sich widerrechtlich als Presseerzeuger. In diesem Fall hatten die Klagenden vor dem Bundesgerichtshof erst im April dieses Jahres einen Teilerfolg erzielt, dem zufolge geprüft werden muss, ob eine derartige gebührenfinanzierte App zulässig ist.

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Ralf Schmidl

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