Der Rechtsstreit um das Schmähgedicht Jan Böhmermanns auf den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan geht in die nächste Runde. Nachdem der TV-Moderator gegen ein Verbot von Teilen des Textes vorgeht, will Erdogan nun die Verbreitung aller Zeilen untersagen lassen und ist deshalb in Berufung gegangen.
Anschlussberufung |
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Eine Anschlussberufung liegt vor, wenn in einem Prozess eine Berufung bereits eingelegt wurde und sich der Gegner mit einem Antrag anschließt, die angefochtene Entscheidung zu seinen Gunsten zu ändern. Anschlussberufungen sind sowohl in einem Zivil- als auch in einem Verwaltungsprozess zulässig. |
Das nahm Erdogan im Rahmen einer sogenannten Anschlussberufung zum Anlass, selbst gegen das Urteil vorzugehen, um ein komplettes Verbot zu erzielen. Nach Ansicht von Erdogans Rechtsvertretung, dem Kölner Anwalt Mustafa Kaplan, ist Böhmermanns Schmähgedicht in der Gesamtheit nicht von der Kunstfreiheit gedeckt. Seiner Meinung nach gehe es nicht darum, den türkischen Präsidenten zu kritisieren, sondern ihn als Person zu entwerten. Gleichzeitig wirft er Böhmermann in einem 18-seitigen Schreiben an das Gericht Rassismus vor. Weil das Gedicht vor einer türkischen Flagge vorgetragen und per Untertitel ins Türkische übersetzt worden sei, richte es sich gegen das gesamte türkische Volk.
Böhmermann hatte das „Schmähkritik“ genannte Stück 2016 in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ rezitiert und damit auf Erdogans Forderung an die deutsche Bundesregierung reagiert, die Ausstrahlung eines Beitrags der Satiresendung „Extra 3“ zu untersagen. Dabei kündigte er an, dem Politiker den Unterschied zwischen in Deutschland zulässiger Satire und verbotenen Schmähungen deutlich machen zu wollen. Der anschließend vorgetragene 24-Zeiler sagte Erdogan unter anderem nach, Sex mit Tieren zu haben, Kinderpornos zu konsumieren und Frauen zu schlagen.
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