home Panorama Urteil: Eltern haben keinen Anspruch auf den Facebook-Account verstorbener Kinder

Urteil: Eltern haben keinen Anspruch auf den Facebook-Account verstorbener Kinder

Haben Eltern das Recht, auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Kinder zuzugreifen? Über diese schwierige Frage musste heute das Kammergericht Berlin in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialnetzwerk und einer Mutter entscheiden. Mit ihrem Urteil stärkten die Richter die Position Facebooks, das den Zugriff verweigert. Das letzte Wort ist damit aber noch nicht gesprochen.

Eltern wollen Todesumstände der Tochter klären

INFO-BOX:
Urteil
Weitere Informationen zum heutigen Urteil des Berliner Kammergerichts sowie eine ausführliche Urteilsbegründung erhalten Sie mit einem Klick auf "mehr dazu".
mehr dazu
Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Tod eines Mädchens im Jahr 2012. Die 15-Jährige war damals unter bis heute nicht geklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst und tödlich verletzt worden. Um mehr Gewissheit zu erhalten, wollten die Eltern das Facebook-Konto ihrer Tochter nach Anhaltspunkten auf einen Suizid durchsuchen und herausfinden, ob diese eventuell gemobbt wurde. Nachdem ein Freund das Netzwerk über den Tod informiert hatte, wurde das Konto jedoch in den Gedenkzustand versetzt, was den Zugriff der Eltern trotz korrekter Login-Daten verhinderte. Weil Facebook sich weigerte, diesen wieder freizugeben, zog die Mutter vor Gericht.

Vor dem Berliner Landgericht bekam sie 2015 in erster Instanz recht. Facebook wollte das Urteil jedoch nicht akzeptieren und legte Berufung ein, die man nun für sich entscheiden konnte. Allerdings dürfte der Fall damit noch nicht erledigt sein, weil eine weitere Berufung möglich ist. Die endgültige Entscheidung müsste dann der Bundesgerichtshof in Karlsruhe fällen.

Berliner Kammergericht zieht Fernmeldegesetz heran

Die dortigen Richter könnten sich zwischen zwei Rechtsauffassungen entscheiden. Argumentierte das Landesgericht Berlin noch, die Eltern hätten das Facebook-Konto geerbt und mit den Nachrichten der Tochter solle nicht anders als beispielsweise mit Briefen oder Tagebüchern von Verstorbenen verfahren werden, sah man beim Kammergericht das Fernmeldegesetz als entscheidend an.

Dieses schützt ursprünglich die telefonische Kommunikation, wurde 2009 durch das Bundesverfassungsgericht aber auf E-Mails ausgeweitet. Als solche interpretierten die Richter der zweiten Instanz auch die Chats der Tochter und folgten damit der Argumentation Facebooks, das den Zugriff mit Verweis auf den Datenschutz verweigert. Mit der Freigabe würden auch die Nachrichten Dritter offengelegt, die mit der Tochter der Klägerin im Glauben gechattet hatte, dass die Inhalte privat bleiben, so das Sozialnetzwerk. Man respektierte den Wunsch der Familie und bemühe sich um eine Lösung, die gleichzeitig die Privatsphäre schützt, erklärte ein Sprecher als Reaktion auf das Urteil.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert