home Panorama Urteil: Kita-Vertrag kann bei fehlender Eingewöhnung von Eltern fristlos gekündigt werden

Urteil: Kita-Vertrag kann bei fehlender Eingewöhnung von Eltern fristlos gekündigt werden

Für ein Kind stellt der erstmalige Besuch einer Kindertagesstätte ein einschneidendes Erlebnis und eine große Veränderung seines bisherigen Alltags dar. Die Eingewöhnung ist daher für alle Beteiligten nicht immer einfach, sowohl für das Kind, wie auch für Eltern und Betreuer. Ist aber auch nach Wochen keine Besserung in Sicht, kann keiner zum Bleiben gezwungen werden. Eltern haben die Möglichkeit den Vertrag fristlos zu kündigen – das hat nun das Bonner Amtsgericht mit einem Urteil bestätigt (AZ: 114 C 151/15).

Beitragszahlung trotz gescheiterter Eingewöhnung?

Die Eingewöhnung des einjährigen Sohnes zweier Juristen gestaltete sich zunächst schwierig und scheiterte schließlich gänzlich sechs Wochen nach Vertragsbeginn. Das Kind erkrankte zudem. Die Kita bestand jedoch auf dem Vertrag, der eine vorzeitige Kündigung seitens der Eltern ausschloss. Nur zweimal im Jahr, zum 31. Januar und 31. Juli, hätten sie das Vertragsverhältnis auflösen können. Umgekehrt behielt sich die Kindertagesstätte aber selbst durchaus das Recht vor, fristlos kündigen zu können: Bei Ausbleiben der Zahlung etwa oder wenn die Eingewöhnung eines Kindes nicht gelingt bzw. die pädagogische Arbeit durch den Verbleib eines Kindes in der Gruppe beeinträchtigt würde.

Eltern einseitig benachteiligt – Vertrag ungültig

Die Kita sah sich aufgrund des Vertrags im Recht und forderte entsprechend die Zahlung von drei weiteren Monatsgebühren über 2.200 Euro von den Eltern – und das, obwohl deren Kind nicht mehr von der privaten Institution betreut wurde. Als sich die Eltern weigerten den Betrag zu begleichen, verklagte die Einrichtung die Eltern. Diese wehrten sich gegen die vorgebrachte Klage, da der Vertrag rechtswidrig sei.

Richter Nicolaus Alvino schloss sich dem Urteil der Eltern an und wies die Klage der Kindertagesstätte ab. Grund sei der Doppelstandard, der dem Vertrag zugrunde liege. Der Betreuungsvertrag sei aus mehreren Gründen unwirksam und verstoße sogar gegen allgemeine Geschäftsbedingungen, ging aus dem Urteil hervor. Die Eltern, also die Vertragspartner, würden hier deutlich einseitig benachteiligt, dies sei auch nicht mit der Planungssicherheit der Einrichtung zu begründen, urteilte der Richter.

TAGS:

Ralf Schmidl

Als Politologe und Online-Redakteur kümmert sich Ralf auf News-Mag in erster Linie um die Bereiche Politik und Wirtschaft. Aber auch zu Lifestyle-Themen wie Smart Living, Car-Trends oder Verbraucherschutz steuert er regelmäßig Artikel auf News-Mag bei.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert