home Auto, Wirtschaft Supreme Court: Uber muss Fahrern in Großbritannien Mitarbeiter-Status einräumen

Supreme Court: Uber muss Fahrern in Großbritannien Mitarbeiter-Status einräumen

Mehr als 70.000 Uber-Fahrer in Großbritannien können künftig mit Mindestlohn, bezahltem Urlaub und anderen Arbeitgeberleistungen rechnen. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit und einer Schlappe vor dem Obersten Gericht in London erklärte der Konzern in einer Pflichtmitteilung an die US-Börsenaufsicht, seine Fahrer in Großbritannien künftig nicht mehr als selbstständige Unternehmer, sondern als Mitarbeiter zu behandeln. In der Welt des Fahrdienstes kommt dies nicht weniger als einer kleinen Revolution gleich.

Uber: Mitarbeiter sind keine Angestellte

INFO-BOX:
Uber
Uber wurde ursprünglich 2009 in San Francisco von Garrett Camp und Travis Kalanick als Limousinen-service gegründet. Von 213 Millionen im Jahr 2013 stieg der Umsatz auf 11,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2018. Uber bietet in vielen Städten der Welt Online-Vermittlungsdienste zur Personenbeförderung an. In Deutschland darf Uber Fahrten nur an lizenzierte Taxi- und Mietwagen-unternehmen vermitteln. Beförderungen durch private Fahrer wurden gerichtlich verboten.
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Die Frage, welchen Status Uber-Fahrer arbeitsrechtlich haben und welche Leistungen sie von dem Unternehmen erhalten, ist für das Geschäftsmodell des US-Konzerns elementar. Uber stufte Fahrer bisher generell als ungebundene Vertragspartner ein, was Geld für Arbeitgeber-Verpflichtungen wie Mindestlohn, bezahlte Überstunden oder Krankheitstage spart. Allerdings gibt diese Praxis den Fahrern nicht nur viel zeitliche Flexibilität. Sie haben beispielsweise auch die Möglichkeit, parallel für Uber-Konkurrenten wie Lyft tätig zu sein. Ob und in welcher Höhe die jetzige Entscheidung zu höheren Kosten führt, ließ Uber bislang offen. Die Aktie des Unternehmens reagierte auf die Mitteilung mit leichten Kursverlusten.

Der Supreme Court hatte im Februar geurteilt, dass Uber seine Fahrer in Großbritannien als Mitarbeiter einstufen muss. Das Unternehmen machte jedoch klar, dass dies für die Fahrer keinen Angestelltenstatus nach sich ziehe. So hätten sie zwar Anspruch auf Mindestlohn, bezahlte Urlaubstage oder Pensionszuschüsse. Volle Arbeitnehmerrechte, die etwa Elternzeiten oder Abfindungszahlungen umfassen, gewähre man jedoch nicht.

Zudem gibt es schon erste Auseinandersetzungen über den Mindestlohn. Uber will diesen nur für den Zeitraum der Aufnahme des Beförderungsantrages durch den Fahrer bis zum Ausstieg des Fahrgastes übernehmen. In den Wartezeiten dazwischen sollen die Fahrer leer ausgehen. James Farrar, einer der Wortführer der erfolgreichen Klage gegen Uber, machte deutlich, dass den Fahrern damit für rund 50 Prozent der eigentlichen Arbeitszeit keine Zahlungen zustehen würden. „Warten gehört zur Arbeit“, sagte Farrar der Nachrichtenagentur PA. Bei Starbucks werde schließlich auch die Zeit bezahlt, in der keine Kunden im Geschäft seien.

Uber-Chef klagt über „veraltete Beschäftigungsgesetze“

Arbeitnehmervertreter sehen in der Gerichtsniederlage von Uber ein weiteres Beispiel dafür, wie die sogenannte „Gig Economy“ von Gerichten in die Schranken gewiesen wird. Auch in anderen Ländern hatte das Unternehmen wegen der arbeitsrechtlichen Behandlung seiner Fahrer bereits Rechtskonflikte. In Deutschland sträubt sich das Taxigewerbe ohnehin schon seit langer Zeit gegen jede weitere Öffnung des Fahrdienstmarktes, von der Rivalen wie Uber profitieren könnten.

Zumindest ein wenig scheint das Unternehmen nach dem Urteil des Supreme Court aber umgedacht zu haben. So schrieb Uber-Chef Dara Khosrowshahi in einem Gastbeitrag für den „Evening Standard“: „Für uns ist zunehmend klar, dass Flexibilität allein nicht ausreichend ist und soziale Absicherung nicht darunter leiden sollte“. So zufrieden er sich mit dem britischen Arbeitsrechtssystem zeigte, so sehr mahnte er die EU und die Vereinigten Staaten. Diese müssten ihre „veralteten Beschäftigungsgesetze“ reformieren, um Flexibilität und Schutz der Arbeitnehmer besser miteinander vereinbaren zu können.