home Panorama Rechteverwertung von Musikvideos: GEMA unterliegt Youtube auch in zweiter Instanz

Rechteverwertung von Musikvideos: GEMA unterliegt Youtube auch in zweiter Instanz

Youtube-Nutzer werden beim Versuch, Musikvideos anzuschauen, wohl auch in Zukunft immer wieder auf das bekannte Bild eines traurigen Smileys stoßen, das mit einem Hinweis auf von der GEMA nicht eingeräumte Rechte garniert ist. Der jetzt vor dem Oberlandesgericht München in die zweite Runde gegangene Streit zwischen der Videoplattform und dem Rechteverwerter wurde zwar zugunsten von Youtube entschieden, beigelegt ist er damit aber noch nicht.

Youtube nur Werkzeug der Nutzer

INFO-BOX:
GEMA vs. Youtube
Seit dem 5. März 2009 kann man mit einer deutschen IP-Adresse viele Musikvideos auf YouTube nicht mehr abspielen, weil nach dem Ablauf des ursprünglichen Vertrages bislang keine Einigung über neue Vertragsbedingungen zwischen YouTube und der GEMA erzielt wurde.
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Die GEMA fordert von Youtube eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 1,6 Millionen Euro. Mit diesem Geld will der Musikrechteverwerter Künstler vergüten, deren Musik auf Youtube kostenlos angehört werden kann. Umstritten ist allerdings, ob das Videoportal für die Verfügbarkeit dieser Videos verantwortlich gemacht werden kann und damit tatsächlich zur Zahlung verpflichtet ist. Nach Meinung der GEMA ist dem so, während Youtube sich als Dienstleister sieht, der lediglich die technischen Mittel zur Verfügung stellt und dem Nutzer die Verantwortung für die Inhalte überträgt.

Zu dieser Einschätzung kam nun auch der zuständige Richter am OLG München, Rainer Zwirlein, weshalb er die Klage der GEMA ablehnte. In der Begründung erklärte er, dass es sich bei Youtube um einen Automatismus handle, der Inhalte umgehend verfügbar mache, sobald diese hochgeladen wurden. Der Plattformbetreiber muss dafür nicht selbst aktiv werden, sondern stelle lediglich das „Werkzeug“ bereit. Die Gegenseite sieht Youtube dennoch in der Pflicht, da nicht der Uploader, sondern die Plattform dafür sorge, dass die Inhalte dauerhaft verfügbar bleiben. Für die GEMA besteht darin die „entscheidende Tathandlung“.

Revision vor Bundesgerichtshof wahrscheinlich

Dass die Verwertungsgesellschaft die erneute Niederlage – im vergangenen Jahr war man bereits vor dem Münchner Landgericht gescheitert – akzeptiert, gilt als unwahrscheinlich. Die Revisionsverhandlung würde die beiden Kontrahenten vor den Bundesgerichtshof führen. Sollten die Richter auch dort im Sinne von Youtube entscheiden, bliebe der GEMA eine Verfassungsbeschwerde als letzte Möglichkeit, ihre Forderungen durchzusetzen.

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