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Verbotsantrag gegen NPD: Bundesverfassungsgericht eröffnet Hauptverfahren

Der NPD könnte knapp 50 Jahre nach ihrer Gründung das unfreiwillige Aus bevorstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat im zweiten Verbotsverfahren gegen die rechtsradikale Partei das Hauptverfahren eröffnet. Damit steigen die Chancen auf einen erfolgreichen Antrag.

NPD demokratiefeindlicher Nachfolger der NSDAP

INFO-BOX:
Zweites NPD-
Verbotsverfahren
Infolge des Bekanntwerdens des Täterumfelds der Morde durch den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) kam es 2012 zu Bestrebungen, ein zweites NPD-Verbotsverfahren in Gang zu setzen, nachdem ein erstes Verbotsverfahren 2003 wegen Verfahrensfehlern eingestellt worden war.
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An den ersten drei März-Tagen soll 2016 in Karlsruhe über die Zukunft der rechtsradikalen Partei verhandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht folgt damit einem Verbotsantrag des Bundesrates. Dass eine Verhandlung angesetzt wurde, zeigt, dass es nun ernst für die NPD werden könnte. Hätte das Bundesverfassungsgericht den Versuch als aussichtslos eingeschätzt, hätte man den Verbotsantrag des Bundesrates zurückweisen müssen. Offenbar sehen die Richter aber hinreichende Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der Organisation.

Diese hatte der Bundesrat in einem 2013 eingereichten 270-seitigen Antrag unter anderem anhand von Aussagen der Parteiführung nachweisen wollen, die mehrfach eine Abschaffung der parlamentarischen Demokratie gefordert hatte. Außerdem wird der Partei eine Wesensverwandtschaft mit der NSDAP vorgeworfen. 2015 legte man dem Gericht einen weiteren 140-seitigen Schriftsatz vor, in dem die Aggressivität gezeigt werden sollte, mit der die NPD ihre Ziele durchzusetzen versucht. So werde vor allem in einigen ostdeutschen Regionen eine Atmosphäre der Angst bei Andersdenkenden geschaffen. Eine „kämpferisch, aggressive Haltung“ gilt als wichtiges Kriterium für ein Verbot.

Kein Scheitern durch zweiten V-Mann-Skandal

Fehler, die beim ersten Verbotsverfahren gemacht wurden, wollen die Antragsteller nicht noch einmal wiederholen. 2003 entschieden sich die Richter gegen das Ansinnen der Politik, weil die NPD bis in die Spitze von V-Leuten des Verfassungsschutzes durchsetzt war und sich nicht zweifelsfrei klären ließ, inwieweit diese durch ihre Tätigkeit für die Behörden beeinflusst wurden. Da sich der Verbotsantrag auch auf Aussagen dieser Parteimitglieder stützte, lehnte das Bundesverfassungsgericht den Verbotsantrag schließlich ab. Im zweiten Anlauf soll das nicht passieren. Nach Angaben des Bundesrats wurden spätestens ab dem 6. Dezember 2012 alle Kontakte zu V-Leuten in der Führungsspitze der NPD aufgegeben.

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