Inhaber eines Internetanschlusses können sich einer Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht allein dadurch entziehen, dass auch andere Familienmitglieder auf den Anschluss Zugriff haben. Dies entschied heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az: C-149/17, siehe auch Info-Box). Im vorliegenden Fall war ein Hörbuch des Verlags Bastei Lübbe illegal über den Anschluss eines Mannes heruntergeladen worden. Der Unternehmen verklagte ihn deshalb auf Schadenersatz.
1. Kein „absoluter Schutz“ für Familienmitglieder
2. BGH: Eltern haften für Filesharing ihrer Kinder
Kein „absoluter Schutz“ für Familienmitglieder
Der Anschluss-Inhaber bestreitet jedoch, das Hörbuch zum Download angeboten zu haben und argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Nähere Ausführungen zur Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern machte er nicht. Nach deutscher Rechtsprechung muss zum Schutz von Ehe und Familie keine Auskunft über die Nutzung eines Internetanschlusses durch Angehörige gegeben werden. Da so nicht eindeutig zu klären war, wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann, hatte das zuständige Landgericht München I den Fall nach Luxemburg verwiesen. Das Landgericht vertrat dabei die Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im deutschen Recht aufgrund des im Grundgesetz verankerten Schutzes des Familienlebens eine Verteidigung wie im konkreten Fall ausreiche.
Urteil |
---|
Das vollständige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C‑149/17 können Sie mit einem Klick auf "mehr dazu" einsehen. |
BGH: Eltern haften für Filesharing ihrer Kinder
Filesharing und die entsprechenden Programme dazu sind per se zunächst einmal nicht illegal. Problematisch wird es erst, wenn urheberechtlich geschütztes Material zum Download angeboten wird. Dies können Filme, Spiele, kommerzielle Programme wie beispielsweise Microsoft Windows oder Office, Hörbücher oder Musik sein. Wird eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, kann der Rechteinhaber das Anbieten der geschützten Produkte abmahnen. Haften muss dann der Inhaber des Internetanschlusses. In einem vielbeachteten Fall stand 2016 ebenfalls in München eine Familie vor Gericht, der vorgeworfen wurde, das Album „Loud“ der Sängerin Rihanna illegal ins Netz gestellt zu haben. Die Eltern wollten jedoch nicht angeben, welches ihrer drei Kinder für das illegale Hochladen verantwortlich war. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte daraufhin 2017 klar, dass in einem solchen Fall die Eltern haftbar gemacht werden können.