Ermittler sollen zukünftig anhand von DNA-Spuren die Farbe von Haut, Haar und Augen sowie das Alter eines potenziellen Täters feststellen dürfen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat jetzt das Bundesjustizministerium vorgelegt und zur Abstimmung an die anderen Ministerien weitergegeben, berichten die Zeitungen der Funke Mediengruppe. Die Ermittlung der geografischen Herkunft mittels DNA-Analyse bleibe jedoch weiterhin tabu.
1. Aufklärung von Straftaten als wesentliche Aufgabe
2. Erweiterte DNA-Auswertung darf nicht missbraucht werden
Aufklärung von Straftaten als wesentliche Aufgabe
DNA-Analyse |
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Als DNA-Analyse werden molekularbiologische Verfahren bezeichnet, die die DNA untersuchen, um Rückschlüsse auf verschiedene genetische Aspekte eine Individuums ziehen zu können. Neben dem kriminalistischen Zweck kommen DNA-Analysen u.a. in der Medizin (z.B. Bluttests), Genetik, Genealogie oder bei Lebensmittelkontrollen (z.B. Erkennung von gentechnisch veränderten Sorten) zum Einsatz. |
Die geplante Erweiterung der DNA-Fahndung stelle nun zwar einen „Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar“, dieser sei aber „in der konkreten Ausgestaltung verhältnismäßig“, heißt es in dem vorliegenden Referentenentwurf. So habe das Bundesverfassungsgericht in „ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Aufklärung schwerer Straftaten eine wesentliche Aufgabe des Gemeinwesens ist“. Durch eine erweiterte DNA-Analyse könnten „neue Ermittlungsansätze bei bislang ungeklärten Straftaten geschaffen und die Wahrheit möglichst umfassend ermittelt werden“, so das Bundesjustizministerium. Da der Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten im Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukomme, sei eine erweiterte DNA-Analyse im „überwiegenden Interesse der Allgemeinheit“ und stelle so einen legitimen Zweck dar.
Erweiterte DNA-Auswertung darf nicht missbraucht werden
Weiterhin verboten bleibe die Auswertung der „biogeografischen Herkunft“. Diese könne man zwar medizinisch ebenfalls per DNA-Test ermitteln, allerdings wolle man dieses Instrument den Ermittlern „rechtlich nicht an die Hand geben“. Das Bundesjustizministerium hebt in dem Gesetzentwurf außerdem hervor, dass die „DNA-Untersuchung selbst nicht spezifisch gegen eine bestimmte Personengruppe oder Minderheit gerichtet und damit an sich nicht diskriminierend“ sei. Bei den „Folgemaßnahmen“ müsse man allerdings darauf achten, dass es „in Fällen der möglichen Zuordnung der Spur zu Angehörigen einer Minderheit nicht zu einem Missbrauch dieses Umstandes im Sinne rassistischer Stimmungsmache oder Hetze kommen darf“.