home Politik „Scharia-Polizei“: Bundesgerichtshof hebt Wuppertaler Freisprüche auf

„Scharia-Polizei“: Bundesgerichtshof hebt Wuppertaler Freisprüche auf

Als 2014 eine Gruppe von Männern durch Wuppertal zog und sich mit bedruckten Warnwesten als „Scharia-Polizei“ zu erkennen gab, sorgte das bundesweit für Aufsehen. Ein Verfahren gegen die Beteiligten vor dem Landgericht Wuppertal endete mit einem Freispruch (siehe Info-Box). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Urteil nun gekippt.

Menschen durch Aufschrift eingeschüchtert

INFO-BOX:
Erstes Urteil
Landgericht Wuppertal
Am 21. November 2016 wurden die sieben Angeklagten im ersten Prozess vom Landgericht Wuppertal freigesprochen. Die damalige Pressemitteilung des Landgerichts inklusive der wichtigsten Entscheidungspunkte können Sie mit einem Klick auf „mehr dazu“ einsehen.
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Die siebenköpfige Gruppe war im September 2014 mit dem Ziel auf einen nächtlichen Streifzug gegangen, junge Muslime von – aus Sicht der Beteiligten – unislamischen Beschäftigungen abzuhalten. Sie sprachen Passanten an, um sie etwa am Alkoholkonsum oder Besuch bestimmter Gaststätten, Spielhallen oder Bordellen zu hindern. Weil dank der einheitlichen Kleidung der Männer der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Uniformverbot gegeben war, kam es zum Prozess, in dem die Richter jedoch keinen Rechtsverstoß feststellen konnten.

Weil die Staatsanwaltschaft gegen diese Einschätzung in Revision ging, landete der Fall Ende vergangenen Jahres vor dem BGH. Dort hatten die Richter schon im Dezember angedeutet, der Einschätzung ihrer Kollegen nicht folgen zu wollen. Stattdessen schloss man sich der Argumentation der Staatsanwaltschaft an, dass die Aufschrift auf den Warnwesten geeignet sei, Menschen einzuschüchtern. Den Einwand der Verteidigung, viele Menschen würden Warnwesten zu ihrem Schutz tragen, ließ man nicht gelten. Problematisch seien nicht die Westen, sondern der „Shariah Police“-Schriftzug.

Landgericht Wuppertal muss neu verhandeln

Den Richtern am Landgericht bescheinigte man eine „rechtsfehlerhafte Abwägung“ und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Nun muss in Wuppertal noch einmal darüber entschieden werden, ob die Angeklagten gegen Paragraf 3 des Versammlungsgesetzes verstoßen haben. Im ersten Absatz wird dort das öffentliche Tragen von „Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung“ untersagt.

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