Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verschafft Gewerbetreibenden mehr Rechtssicherheit, wenn sie ihren Kunden einen offenen WLAN-Zugang anbieten. Wurden über diesen Urheberrechte verletzt, konnten sie bisher zur Kasse gebeten werden. Das ist nun nicht mehr der Fall.
1. Urheber können Passwortschutz verlangen
2. Lage bleibt für Privatbetreiber weiter unklar
Urheber können Passwortschutz verlangen
EuGH-Urteil Störerhaftung |
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Zum Urteil kam es, weil der deutsche Piratenpolitiker Tobias McFadden gegen Ansprüche des Musikkonzerns Sony vor Gericht gezogen ist. Er wurde 2010 aufgefordert, für die Bereitstellung eines Musikalbums zu zahlen, das über einen offenen Internetzugang in seinen Geschäftsräumen verbreitet wurde. Mit Unterstützung seiner Partei prozessiert McFadden gegen die Forderung und ihre Grundlage im deutschen Recht – die sogenannte Störerhaftung, die Betreiber von Hotspots mitverantwortlich für Rechtsbrüche macht.
Lage bleibt für Privatbetreiber weiter unklar
McFadden zeigte sich trotz des Urteils enttäuscht. Die Entscheidung sei nur ein Teilerfolg, weil offene WLAN-Netze dank des Passwortzwangs weiterhin nicht als „niederschwelliger Zugang zum Internet“ anzusehen sind. Das lasse nicht auf eine schnelle Verbreitung von Internet-Hotspots in Europa hoffen. Hinzu kommt, dass das Urteil für private Betreiber keine Vorteile bringt, weil die zugrunde liegende EU-Richtlinie nur auf Gewerbetreibende anwendbar ist. Privatbetreiber müssen deshalb weiterhin auf die Abschaffung der Störerhaftung hoffen, wie sie durch eine Neufassung des Telemediengesetzes bereits im Juni beschlossen wurde. Kritiker sehen diese allerdings nicht als weitgehend genug, da die Störerhaftung nicht aus dem Gesetz gestrichen, sondern Betreibern ein Providerprivileg eingeräumt wurde, das diese vor Abmahnungen für Rechtsverstöße durch Dritte schützen soll. In der Praxis bleibt die Rechtslage damit Auslegungssache der Gerichte.