home Panorama, Technik Langsames Internet: Verbraucher sollen künftig Zahlungen mindern können

Langsames Internet: Verbraucher sollen künftig Zahlungen mindern können

Wer zuhause viel schlechteres Internet hat als vom Provider versprochen, kann ab Dezember Zahlungen an diesen reduzieren. Die Bundesnetzagentur legte dazu am Mittwoch einen Entwurf für die konkrete Ausgestaltung der Verbraucherrechte vor. In dem Kriterienkatalog geht es darum, wie groß die Defizite sein müssen, bevor die Kunden das Minderungsrecht in Anspruch nehmen dürfen. Die angesprochenen Kriterien gelten für den Down- und Upload bei Festnetz-Breitbandanschlüssen.

20 Messungen an zwei Tagen per offizieller Desktop-App

INFO-BOX:
Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur wurde 1988 als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegründet. Ihr Sitz ist in Bonn. Als oberste deutsche Regulierungs-behörde bestehen ihre Aufgaben in der Aufrechterhaltung und Förderung des Wettbewerbs in sogenannten Netzmärkten sowie der Moderation von Schlichtungsverfahren.
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Die endgültige Fassung soll dann nach einer Befragung der Marktteilnehmer erstellt werden. „Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen“, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Zudem schaffe man auf diese Weise Sicherheit für die Anbieter. Alle Interessierten können jetzt bis zum 5. Oktober zu dem Entwurf Stellung nehmen. Bei der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes in diesem Jahr wurde die Rolle der Verbraucher gestärkt. Zwar konnte man bereits zuvor Zahlungen an den Internetanbieter bei miesen Up- und Downloadraten reduzieren. Allerdings war es für Verbraucher bisher schwierig, dieses Recht durchzusetzen. Das soll sich jetzt ändern. Wer zukünftig mit der Desktop-App „breitbandmessung.de“ Messungen vornimmt, kann mit den ermittelten Werten die Reduzierung der monatlichen Zahlungen rechtfertigen.

Nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur müssen Nutzer dazu an zwei verschiedenen Tagen jeweils zehn Messungen der Internet-Geschwindigkeit vornehmen. Erreicht man dabei an beiden Tagen nicht wenigstens ein Mal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit, soll ein Minderungsrecht bestehen. Wie viel der Kunde dann von seiner monatlichen Rechnung abziehen kann, steht ebenfalls bereits fest. Bei einer „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit“, kann der Verbraucher so viel mindern, wie der Abstand zwischen vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Leistung beträgt. Hat man also beispielsweise einen Vertrag mit einer Mindestgeschwindigkeit von 100 MBit/s abgeschlossen, bekommt aber nur 75 MBit/s geliefert, darf man die Monatsgebühr um 25 Prozent reduzieren.

Provider müssen Datenübertragungsraten klarstellen

Beim Abschluss von Internetverträgen müssen die Anbieter zudem zukünftig in Produktinformationsblättern klarstellen, wie hoch ihre maximalen und minimalen Datenübertragungsraten sind. Ebenso müssen die Provider das Tempo angeben, das üblicherweise zur Verfügung steht. An diesen Werten müssen sich Kunden dann orientieren, um je nach Ergebnis der Messungen weniger zahlen zu dürfen.