Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den entstehenden Kosten beteiligen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Voraussetzung ist außerdem, dass sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat. Das Urteil ist auf alle Mieter übertragbar, die ihre Wohnung in unrenoviertem Zustand bezogen haben (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18). Die Kosten sollen dann in der Regel beide Parteien jeweils zur Hälfte tragen.
1. Mieter kann Schönheitsreparaturen selbst durchführen
2. „Haus und Grund“: Urteil „verheerendes Signal“
Mieter kann Schönheitsreparaturen selbst durchführen
Dem Urteil liegen zwei Fälle aus Berlin zugrunde. In einem Fall zogen die Mieter 2002 in die damals unrenovierte Wohnung ein. 14 Jahre später forderten sie vom Vermieter vergeblich, Maler- und Tapezierarbeiten für mehr als 7.000 Euro zu übernehmen. Eine Klage blieb erfolglos. Im zweiten Fall forderte eine bereits seit 1992 in der Wohnung lebende Mieterin die Vermieter im Jahr 2015 zu Malerarbeiten auf. Diese Klage wiederum hatte Erfolg. Schon 2015 hatte der BGH geurteilt, dass Mieter in unrenoviert bezogenen Wohnungen nicht auf eigene Kosten zu Schönheitsreparaturen wie Tapezieren oder Streichen verpflichtet werden können. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag seien ungültig. Bisher war allerdings ungeklärt, ob sich der Mieter dann mit dem unrenovierten Zustand zufrieden geben oder der Vermieter einspringen muss.
Urteil |
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„Haus und Grund“: Urteil „verheerendes Signal“
Die Vorsitzende Richterin Karin Milger hatte deshalb schon in der Verhandlung die jetzt vorliegende Kompromisslösung skizziert. Beide zugrunde liegende Fälle wies das Gericht zur erneuten Verhandlung an das jeweilige Berufungsgericht zurück. Der Präsident des Vermieterverbands Haus und Grund, Kai Warnecke, nannte das heutige Urteil aus Karlsruhe „ein verheerendes Signal für Mieter und Vermieter“. Wenn der Vermieter verpflichtet sei, während eines laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen vorzunehmen, müsse er diese Kosten in die Miete einpreisen. Mieter, die nur wenige Jahre in einer Wohnung lebten, würden so wiederum auch ohne Renovierung mit höheren Kosten belastet. Zudem forderte Warnecke eine Klarstellung im Gesetz. Bei einer Reparatur könne durch die Selbstbeteiligung schnell ein vierstelliger Betrag auf die Mieter zukommen. Wohnkosten müssten daher durch Eigenleistungen der Mieter gesenkt werden. Schönheitsreparaturen sollten aus diesem Grunde „Mietersache sein“.