In den nächsten Tagen soll das Bundesverfassungsgericht in Hannover über die Zukunft der NPD entscheiden. Die Länder hatten über ein Jahr auf ein Verbot der Partei hingearbeitet und Material gesammelt, um die Verfassungsfeindlichkeit der Rechtsextremen zu belegen. Deren Anwalt griff am ersten Prozesstag das Gericht an und stellte einen Befangenheitsantrag, dem man jedoch nicht folgte.
1. Anwalt moniert NPD-Gegnerschaft der Richter
2. V-Mann-Frage wird wieder zentrale Rolle spielen
Anwalt moniert NPD-Gegnerschaft der Richter
Parteiverbot |
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Die Konsequenzen eines Parteiverbots sind die Einziehung des Parteivermögens sowie der Mandatsverlust. In der BRD gilt ein Parteiverbot als eine Präventivmaßnahme und ein Element der streitbaren Demokratie. Der Prüfstein, an dem die Partei gemessen wird, ist ihr Verhältnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. |
Die vom Antrag nicht betroffenen Verfassungsrichter folgten dieser Einschätzung allerdings nicht und lehnten das Gesuch ab. Auch Richter hätten ein Recht darauf, sich politisch zu äußern. Dies gelte insbesondere, wenn die Aussagen vor dem Antritt ihres Amtes getroffen wurden.
V-Mann-Frage wird wieder zentrale Rolle spielen
Das Verfahren ist nach einem gescheiterten Versuch im Jahre 2003 der zweite Anlauf, die NPD verbieten zu lassen. Damals ließ sich das Verbot nicht durchsetzen, weil nicht geklärt werden konnte, inwieweit Verfassungsschutzämter über V-Leute Einfluss auf die Partei genommen hatten. Auch dieses Mal wird diese Frage im Zentrum stehen. Um nicht erneut daran zu scheitern, wollen die Bundesländer rechtzeitig alle V-Leute aus den Parteigremien abgezogen und die Beobachtung auf öffentlich zugängliche Informationen beschränkt haben. Leicht will man sich die Entscheidung in Karlsruhe dennoch nicht machen. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle sagte, es handle sich um eine besondere Herausforderung. Das Urteil müsse inhaltlich und juristisch sorgfältig begründet werden, ohne politisch motiviert zu sein.
Die grundgesetzlichen Hürden für ein Parteienverbot gelten als hoch, weshalb in der Geschichte der Bundesrepublik erst zwei Parteien verboten wurden. Dabei handelte es sich um die Sozialistische Reichspartei, die als Nachfolgerin der NSDAP galt, sowie die Kommunistische Partei Deutschlands, die 1956 aufgelöst werden musste.