Unterhaltspflichtige Elternteile müssen ab dem 1. Januar 2020 mehr für ihre Kinder bezahlen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mitteilte, werden zu diesem Termin die Bedarfssätze der sogenannten Düsseldorfer Tabelle angehoben. Berechnet auf der Grundlage eines Nettoeinkommens von 1.900 Euro steigt der Mindestunterhalt für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres demnach von 354 auf 369 Euro. Kindern im Alter von sieben bis zwölf Jahren stehen künftig 424 Euro zu, vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 497 Euro. Für Kinder über 18 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben, wird der Unterhaltssatz von 527 auf 530 Euro angehoben.
1. Selbstbehalt ändert sich erstmals seit fünf Jahren
2. Düsseldorfer Tabelle gibt bundeseinheitliche Richtwerte vor
Selbstbehalt ändert sich erstmals seit fünf Jahren
Düsseldorfer Tabelle |
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Die Düsseldorfer Tabelle gibt es seit 1962. Die 13. Zivilkammer des OLG Düsseldorf nahm die Beschwerde einer Mutter gegen die Ablehnung ihrer Forderung nach Aufstockung des Kindesunterhalts durch das Landgericht Düsseldorf zum Anlass, eine erste Fassung der Tabelle zu erstellen. Seither wird sie etwa alle zwei Jahre weiterentwickelt. Die Düsseldorfer Tabelle 2020 können Sie mit einem Klick auf „mehr dazu“ aufrufen. |
Erstmals seit 2015 ändert sich auch der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt dieser von bisher 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1.080 auf 1.160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1.800 auf 2.000 Euro. Änderungen gibt es zum 1. Januar auch bei den Ansprüchen von Studierenden. Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, stehen demnach künftig 860 statt bisher 735 Euro zu – einschließlich 375 Euro an Warmmiete.
Düsseldorfer Tabelle gibt bundeseinheitliche Richtwerte vor
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt seit Jahrzehnten bundesweit einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Sie hat selbst keine Gesetzeskraft und ist eine allgemeine Richtlinie, die alle Oberlandesgerichte Deutschlands bei der Berechnung des Kindesunterhalts einsetzen. Sie umfasst nur regelmäßige Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf, unvorhersehbare Aufwendungen müssen gegebenenfalls zusätzlich geleistet werden. Ihre nächste Anpassung wird voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt für ein Kind bis sechs Jahre auf 378 Euro, bis zwölf Jahre auf 434 Euro und ab dem 13. Lebensjahr auf 508 Euro steigen.