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Guttenberg: Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes müssen herausgegeben werden

Die Plagiatsaffäre des früheren Verteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg hat ein spätes Nachspiel und führt dank eines neuen Gerichtsurteils zu mehr Transparenz für die Bundesbürger. 2011 verweigerte der Bundestag im Zuge der Affäre, Unterlagen des Wissenschaftlichen Dienstes freizugeben. Dagegen klagte die Zeitung „Die Welt“ und hat nun Recht bekommen.

Gutachten als Teil der parlamentarischen Arbeit geschützt?

INFO-BOX
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD) sind eine Einrichtung, die es dem einzelnen Bundestagsabgeordneten ermöglichen soll, sich unabhängig von der Sachkompetenz der Bundesministerien unparteiisch zu bestimmten Themen zu informieren.
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Die Zeitung hatte 2011 Einsicht in die Ausarbeitungen gefordert, die vom Wissenschaftlichen Dienst für Guttenberg erstellt wurden, da diese ebenfalls in seine zum Teil aus Texten anderer Autoren bestehende Doktorarbeit eingeflossen sein sollen. Dabei berief man sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das staatliche Behörden verpflichtet, Bundesbürgern Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren. Nach Ansicht der „Welt“ war dies nötig, um prüfen zu können, ob der Bundestag den Plagiatsvorwürfen gegen Guttenberg ausreichend nachgegangen sei.

Der Bundestag lehnte das Ansinnen der Journalisten jedoch ab. Die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes wäre zur Vorbereitung der Abgeordneten nötig und gehöre deshalb zur geschützten parlamentarischen Tätigkeit. Man argumentierte, durch die Veröffentlichung könne es zu einem öffentlichen Rechtfertigungsdruck gegenüber Abgeordneten kommen. Die „Welt“ wollte sich damit nicht zufriedengeben und zog vor Gericht.

Bundesrichter bestätigen Pflicht zur Freigabe

Jetzt bestätigten die Bundesrichter die Rechtsauffassung der Journalisten. Demnach gelten für Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes die gleichen Maßstäbe wie für andere Verwaltungssachen. Gemäß des Informationsfreiheitsgesetzes müssen diese also auf Anfrage herausgegeben werden. Der Bundesgerichtshof hob damit gleichzeitig das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf, das der Argumentation des Bundestages gefolgt war.

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