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Verbraucherschutz: Oberlandesgericht München verbietet Amazon Dash Buttons

Der Internethändler Amazon muss seine WLAN-Bestellknöpfe („Dash Buttons“) vom Markt nehmen. Dies hat das Oberlandesgericht München heute entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die aufklebbaren und nur mit dem jeweiligen Herstellerlogo versehenen Buttons führten zu intransparenten Bestellungen, so die Münchener Richter. Klare Informationen zu Inhalt, Preis sowie der eindeutige Hinweis auf eine zahlungspflichte Bestellung fehlten.

Informationen zu Preisen und Details erst nach der Bestellung

INFO-BOX:
Button-Lösung
Die sogenannte „Button-Lösung“ wurde vom deutschen Gesetzgeber 2012 eingeführt und soll die Transparenz im Onlinehandel erhöhen. Das Gesetz regelt, welche Informationen ein Anbieter für den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer kostenpflichtigen Bestellung in welcher Form bereithalten muss. Der Verbraucher soll dadurch sicher erkennen können, wann ein Klick Geld kostet. Mit der Reform des Verbraucherschutzrechts 2014 findet sich die Button-Lösung nunmehr in § 312j BGB geregelt.
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Mit den Dash Buttons konnten Amazon-Kunden seit 2016 auch in Deutschland bisher Waren des täglichen Bedarfs wie Waschmittel, Kaffee oder auch Spirituosen einfach per Knopfdruck bestellen. Dies hat das Gericht nun untersagt, da Amazon mit der derzeitigen Ausführung der WLAN-Knöpfe gegen die Gesetze für den Internethandel verstoße. Schon kurz nach ihrer Einführung hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den Shopping-Riesen abgemahnt und diesen aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da der Betrieb der Dash Buttons in der aktuellen Form gegen geltende Verbraucherschutzgesetze verstoße. Dies lehnte Amazon ab. Schon in erster Instanz hatten die Verbraucherschützer vor dem Landgericht München Recht bekommen, Amazon war gegen das Urteil allerdings in Berufung gegangen.

Was der Kunde mit einem Dash Button genau bestellt, wird beim Installieren der entsprechenden App festgelegt. Allerdings können sich im Laufe der Zeit Preise, Details wie Mengen oder Größen sowie die Verfügbarkeit ändern. So behält sich Amazon beispielsweise auch vor, ein vergleichbares Ersatzprodukt zu liefern. Wie die Richter heute urteilten, muss der Versandhändler Kunden vorab über den aktuellen Preis sowie die tatsächlich bestellte Ware informieren. Die geschieht aktuell jedoch erst nach dem Drücken des Dash Buttons, also nach der eigentlichen Bestellung. Zudem fehle der im elektronischen Geschäftsverkehr vorgeschriebene Zusatz „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine vergleichbare Formulierung auf dem Knopf (siehe Info-Box). Abschließend bewerteten die Richter auch die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich der Konzern die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, als unzulässig.

Oberlandesgericht lässt keine Revision zu

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sieht sich mit dem heutigen Urteil in ihrem Vorgehen bestätigt: „Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber. Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor“, sagte Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski. Es sei nun an Amazon, die Dash Buttons rechtskonform auszugestalten, sobald das Urteil rechtskräftig sei. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Wie viele Kunden die Dash Buttons tatsächlich nutzen und welchen Umsatz Amazon damit macht, wollte das Unternehmen auf Anfrage nicht kommentieren.