Brauer dürfen nicht damit werben, dass ihr Bier „bekömmlich“ sei. Dies hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit in letzter Instanz einen Schlussstrich unter einen seit 2015 schwelenden Bierstreit gezogen. Vor drei Jahren hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Leutkircher Brauerei Härle erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Nach vorausgegangenen Niederlagen vor dem Landgericht Ravensburg und dem Oberlandesgericht Stuttgart muss die Brauerei ihren Werbespruch nun endgültig zurücknehmen.
1. „Bekömmlich“ nach EU-Recht als Werbeaussage bei Bier unzulässig
2. Verbraucherschützer kritisieren Health-Claims-Verordnung
„Bekömmlich“ nach EU-Recht als Werbeaussage bei Bier unzulässig
Health-Claims-Verordnung |
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Die Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims-Verordnung") können Sie mit einem Klick auf "mehr dazu" abrufen (PDF). |
Diese „Health-Claims-Verordnung“ aus dem Jahre 2006 (siehe Info-Box) soll verhindern, dass Hersteller positive gesundheitliche Wirkungen ihrer Produkte behaupten, die sie wissenschaftlich nicht belegen können. So sind beispielsweise Aussagen, dass Traubenzucker „schneller im Kopf“ mache oder Schokolade beim Wachsen helfe, vor Gericht und bei der EU-Kommission durchgefallen. Dagegen darf Rabenhorst bei seinem Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ weiter mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähig“ werben. Eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Werbeaussagen wurde 2015 vom BGH mit der Begründung abgewiesen, eine offizielle Liste mit zulässigen Nährstoffangaben enthalte Eisen, da es zur „normalen kognitiven Entwicklung“ beitrage.
Verbraucherschützer kritisieren Health-Claims-Verordnung
Hier sehen Verbraucherschützer auch eine große Schwäche der Health-Claims-Verordnung. So dürfen Hersteller Produkten Zusätze wie Vitamin C oder Mineralstoffe hinzufügen und mit deren positiven Eigenschaften werben, auch wenn das Produkt ansonsten überzuckert ist oder viel Fett enthält. Auf der Packung eines süßen Joghurts darf so beispielsweise abgedruckt sein, dass dieser dank Vitamin C das Immunsystem stärke, obwohl der tatsächlich enthaltene Anteil an Vitamin C nur verschwindend gering ist.