home Gesundheit, Panorama BGH-Urteil: Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

BGH-Urteil: Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

Brauer dürfen nicht damit werben, dass ihr Bier „bekömmlich“ sei. Dies hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit in letzter Instanz einen Schlussstrich unter einen seit 2015 schwelenden Bierstreit gezogen. Vor drei Jahren hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Leutkircher Brauerei Härle erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Nach vorausgegangenen Niederlagen vor dem Landgericht Ravensburg und dem Oberlandesgericht Stuttgart muss die Brauerei ihren Werbespruch nun endgültig zurücknehmen.

„Bekömmlich“ nach EU-Recht als Werbeaussage bei Bier unzulässig

INFO-BOX:
Health-Claims-Verordnung
Die Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims-Verordnung") können Sie mit einem Klick auf "mehr dazu" abrufen (PDF).
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Schon sein Urgroßvater habe Bier als bekömmlich bezeichnet, sagte Brauereichef Clemens Härle vor Gericht. Und so betonte er: „Bier in Maßen genossen ist durchaus bekömmlich.“ Die Richter ließen dies jedoch nicht gelten. Weder er noch ein anderer Brauer darf somit sein Bier zukünftig als „bekömmlich“ bewerben. Dabei handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach EU-Recht für alkoholische Getränke nicht erlaubt ist, urteilte der BGH. Der Europäische Gerichtshof habe hier eine klare Linie vorgegeben. Angelehnt an eine EU-Lebensmittelverordnung betreffe dies konkret Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent, so die Richter.

Diese „Health-Claims-Verordnung“ aus dem Jahre 2006 (siehe Info-Box) soll verhindern, dass Hersteller positive gesundheitliche Wirkungen ihrer Produkte behaupten, die sie wissenschaftlich nicht belegen können. So sind beispielsweise Aussagen, dass Traubenzucker „schneller im Kopf“ mache oder Schokolade beim Wachsen helfe, vor Gericht und bei der EU-Kommission durchgefallen. Dagegen darf Rabenhorst bei seinem Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ weiter mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähig“ werben. Eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Werbeaussagen wurde 2015 vom BGH mit der Begründung abgewiesen, eine offizielle Liste mit zulässigen Nährstoffangaben enthalte Eisen, da es zur „normalen kognitiven Entwicklung“ beitrage.

Verbraucherschützer kritisieren Health-Claims-Verordnung

Hier sehen Verbraucherschützer auch eine große Schwäche der Health-Claims-Verordnung. So dürfen Hersteller Produkten Zusätze wie Vitamin C oder Mineralstoffe hinzufügen und mit deren positiven Eigenschaften werben, auch wenn das Produkt ansonsten überzuckert ist oder viel Fett enthält. Auf der Packung eines süßen Joghurts darf so beispielsweise abgedruckt sein, dass dieser dank Vitamin C das Immunsystem stärke, obwohl der tatsächlich enthaltene Anteil an Vitamin C nur verschwindend gering ist.

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