Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stellenausschreibung von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit einfordern. Das hat heute das Bundesarbeitsgericht entschieden, nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den verhandelten Fall befunden hatte. Mit dem heutigen Urteil verändern die höchsten Arbeitsrichter die bisher gültige Rechtsprechung zu diesem Aspekt des kirchlichen Arbeitsrechts. Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession demnach nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist.
1. Schon der EuGH entschied im April zugunsten der Klägerin
2. Caritas und Diakonie beschäftigen mehr als eine Million Menschen
Schon der EuGH entschied im April zugunsten der Klägerin
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Sozialpädagogin aus Berlin 2012 auf eine von der Diakonie ausgeschriebene Referentenstelle beworben. Laut Stellenausschreibung sollten die Kandidaten kirchlich gebunden sein und einen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention in Deutschland schreiben. Die Berlinerin machte in ihrer Bewerbung jedoch keine Angaben zur Konfession. Nachdem sie daraufhin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, sah sich die Sozialpädagogin wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert und klagte auf rund 9.800 Euro Entschädigung. Das Arbeitsgericht Berlin sprach ihr zunächst eine Entschädigung zu, in der nächsten Instanz kassierte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jedoch wieder, ließ aber eine Revision am Bundesarbeitsgericht zu, das den Fall zunächst an den Europäischen Gerichtshof weitergab.
Urteil |
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Caritas und Diakonie beschäftigen mehr als eine Million Menschen
Die Kirchen zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Die Diakonie und die Caritas beschäftigen zusammen mehr als eine Million Menschen. Das heutige Urteil dürfte Einfluss auf jährlich Tausende neu zu besetzende Stellen nehmen, beispielsweise in Kitas, Kinderheimen, Altenheimen oder Krankenhäusern. Die Kirchen haben ein im Grundgesetz verbrieftes Selbstbestimmungsrecht, das auch für ihre Rolle als Arbeitgeber gilt. Vor diesem Hintergrund verlangten sie bisher unter Verweis auf ihren kirchlichen Auftrag von ihren Angestellten eine entsprechende Religionszugehörigkeit.