home Panorama Bundesarbeitsgericht: Konfession darf bei kirchlichen Arbeitgebern keine Einstellungsvoraussetzung sein

Bundesarbeitsgericht: Konfession darf bei kirchlichen Arbeitgebern keine Einstellungsvoraussetzung sein

Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stellenausschreibung von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit einfordern. Das hat heute das Bundesarbeitsgericht entschieden, nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den verhandelten Fall befunden hatte. Mit dem heutigen Urteil verändern die höchsten Arbeitsrichter die bisher gültige Rechtsprechung zu diesem Aspekt des kirchlichen Arbeitsrechts. Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession demnach nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist.

Schon der EuGH entschied im April zugunsten der Klägerin

Im vorliegenden Fall hatte sich eine Sozialpädagogin aus Berlin 2012 auf eine von der Diakonie ausgeschriebene Referentenstelle beworben. Laut Stellenausschreibung sollten die Kandidaten kirchlich gebunden sein und einen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention in Deutschland schreiben. Die Berlinerin machte in ihrer Bewerbung jedoch keine Angaben zur Konfession. Nachdem sie daraufhin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, sah sich die Sozialpädagogin wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert und klagte auf rund 9.800 Euro Entschädigung. Das Arbeitsgericht Berlin sprach ihr zunächst eine Entschädigung zu, in der nächsten Instanz kassierte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jedoch wieder, ließ aber eine Revision am Bundesarbeitsgericht zu, das den Fall zunächst an den Europäischen Gerichtshof weitergab.

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Urteil
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Dieser entschied im April dieses Jahres zugunsten der Klägerin. Demnach dürfe nach dem EU-Diskriminierungsverbot (EU-Grundrechtecharta Artikel 21) die Religionszugehörigkeit bei Einstellungen nur zur Bedingung gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit objektiv geboten und entscheidend für die konkrete Arbeit ist. Ein Antirassismus-Bericht könne daher auch von einem konfessionslosen Mitarbeiter verfasst werden. Die heutige Entscheidung darf als Grundsatzurteil für den Sonderstatus der Kirchen in Deutschland als Arbeitgeber betrachtet werden, der seit langem kontrovers diskutiert wird. Nach Ansicht des Bonner Arbeitsrechtsprofessors Gregor Thüsing, der die Kirchen in der Vergangenheit auch vor Gericht vertrat, könnte es nun zu einer „Neuausrichtung des kirchlichen Arbeitsrechts“ kommen, von dem Hunderttausende Beschäftigte betroffen wären.

Caritas und Diakonie beschäftigen mehr als eine Million Menschen

Die Kirchen zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Die Diakonie und die Caritas beschäftigen zusammen mehr als eine Million Menschen. Das heutige Urteil dürfte Einfluss auf jährlich Tausende neu zu besetzende Stellen nehmen, beispielsweise in Kitas, Kinderheimen, Altenheimen oder Krankenhäusern. Die Kirchen haben ein im Grundgesetz verbrieftes Selbstbestimmungsrecht, das auch für ihre Rolle als Arbeitgeber gilt. Vor diesem Hintergrund verlangten sie bisher unter Verweis auf ihren kirchlichen Auftrag von ihren Angestellten eine entsprechende Religionszugehörigkeit.