Die Bitte, das Spielzeug der Kinder zu zerstören, werden bisher wohl die wenigsten Eltern erhalten haben. Trotzdem fordert die Bundesnetzagentur genau das jetzt von Erwachsenen, die ihrem Nachwuchs die Spielzeugpuppe „My Friend Cayla“ gekauft haben. Das Problem: Cayla ist nach Ansicht der Behörde ein illegales Überwachungssystem.
1. Unzureichende Sicherheit macht Spionage möglich
2. Illegale Abhöranlage in alltäglichem Gewand
Unzureichende Sicherheit macht Spionage möglich
Vernichtungsnachweis |
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Die Bundesnetzagentur kann beim Besitz, der Herstellung, der Einfuhr oder dem Vertrieb illegaler Sendeanlagen nach §90 TKG im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens deren Vernichtung verlangen. Hierüber muss ein Vernichtungsnachweis geführt werden. Weitere Informationen sowie das erforderliche Formular erhalten Sie mit einem Klick auf „mehr dazu“. |
Wie Tests gezeigt haben, ist diese Verbindung nicht ausreichend geschützt. Einem Jura-Studenten, der mit einem Rechtsgutachten das Verbotsverfahren ins Rollen brachte, gelang es, diese Verbindung auch über mehrere Räume hinweg anzuzapfen. Seiner Meinung nach fehlen die notwendigen Sicherheitsmechanismen. Einer, der vom Hersteller vorgesehen ist, lässt sich zudem problemlos deaktivieren. Ist das Mikrofon eingeschaltet, soll eigentlich die Halskette der Puppe leuchten und verraten, dass Gespräche mitgeschnitten werden könnten. Diese Funktion lässt sich aber über die Cayla-App abschalten. Dadurch ist es nach Ansicht des Studenten Fremden möglich, die Puppenbesitzer auszuspionieren oder aktiv mit ihnen zu kommunizieren, was die Puppe zu einer gesetzeswidrigen getarnten, sendefähigen Anlage macht.
Illegale Abhöranlage in alltäglichem Gewand
Zu diesem Schluss kommen auch die Verantwortlichen bei der Bundesnetzagentur und folgen dem in Paragraf 90 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgegeben Verbot. Diesem zufolge ist es nicht erlaubt, Geräte zu besitzen, herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die als Alltagsgegenstände verkleidet und dazu geeignet sind, andere abzuhören. Dabei ist es egal, was für ein Gegenstand das ist. Es könne sich auch um einen Aschenbecher oder Feuermelder handeln, kommentierte ein Sprecher der Behörde die Entscheidung. Nach eigener Aussage steht die Bundesnetzagentur mit Händlern in Verbindung, um die Puppe aus dem Verkauf nehmen zu lassen. Darüber hinaus fordert man Eltern auf, das Spielzeug unbrauchbar zu machen und baut auf deren Rechtstreue. Konsequenzen brauchen die Käufer nicht befürchten, sie sollten jedoch einen Nachweis über die Vernichtung führen (siehe Info-Box).