Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine Unterlassungsklage des Satirikers Jan Böhmermann gegen das Bundeskanzleramt sowie Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) abgewiesen. Damit scheiterte Böhmermann mit seiner Forderung, Merkel zu verbieten, sein sogenanntes „Schmähgedicht“ gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan als „bewusst verletzend“ zu kritisieren. Das Kanzleramt hatte sich jedoch bereits im Vorfeld dazu verpflichtet, die Äußerung nicht zu wiederholen.
1. Böhmermann wird bis heute persönlich bedroht
2. Revision vor Oberverwaltungsgericht Berlin möglich
Böhmermann wird bis heute persönlich bedroht
Das Gericht erklärte eine solche Klage daher als unzulässig, da eine solche nur erhoben werden könne, wenn die Gefahr eine Wiederholung drohe. Der Anwalt des Satirikers, Reiner Geulen, hatte konkret das Protokoll einer Bundespressekonferenz vom April 2016 kritisiert, in der Merkels Sprecher Steffen Seibert die Kritik der Bundeskanzlerin an dem Gedicht wiedergegeben hatte. Dieses ist bis heute online abrufbar. Merkel hatte nach Ausstrahlung des Gedichts mit dem damaligen türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoglu telefoniert und Böhmermanns Schmähgedicht im Anschluss „bewusst verletzend“ genannt. Wenig später bezeichnete sie selbst diese Äußerung aber als „Fehler“. Böhmermann sah durch die Äußerung seine Grundrechte auf Presse- und Kunstfreiheit verletzt.
Humor bleibt in Deutschland ein allgemein und juristisch unsicheres, hochgefährliches Geschäft für engagierte Draufgängerinnen und zwielichtige Idealisten, die sich die Welt nicht von https://t.co/4JUIFSoZi4 erklären lassen wollen.
Laien sollten darum die Finger davon lassen!
— Jan Böhmermann 🤨🇪🇺 (@janboehm) 16. April 2019
Urteil |
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Revision vor Oberverwaltungsgericht Berlin möglich
Wolfram Hertel, der das Bundeskanzleramt vor Gericht vertrat, argumentierte, dass die Gefahr eine Wiederholung nicht bestehe. Er verwies auf eine schon vor dem Prozessbeginn bei Gericht abgegebene Erklärung, dass die umstrittene Äußerung nicht wiederholt wird. Zudem habe niemand in die Kunstfreiheit eingegriffen. Bei dem online einsehbaren Dokument handele es sich überdies ausschließlich um ein wahrheitsgemäßes Protokoll. Die Bundeskanzlerin habe Böhmermanns Schmähgedicht ausschließlich politisch und nicht etwa juristisch bewertet. Da das Gericht eine Revision zuließ, hat Böhmermann nun die Möglichkeit, das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin anzufechten.