home Panorama, Politik Airbnb & Co.: EU-Staaten dürfen Kurzzeitvermietungen nach EuGH-Urteil einschränken

Airbnb & Co.: EU-Staaten dürfen Kurzzeitvermietungen nach EuGH-Urteil einschränken

EU-Staaten dürfen im Kampf gegen Wohnungsmangel die Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb einschränken. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden. Die obersten EU-Richter bestätigten damit eine französische Regelung, wonach die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen in Großstädten mit mehr als 200.000 Einwohnern und in der Nähe von Paris einer Genehmigung bedarf. Die Bekämpfung des Wohnungsmangels sei im allgemeinen Interesse und rechtfertige eine derartige Maßnahme, begründete der EuGH seine Entscheidung (Rechtssache C-724/18 und C-727/18).

Strafen bis zu 500.000 Euro in Bayern

INFO-BOX:
Airbnb
Airbnb startete offiziell am 11. August 2008 in San Francisco. Damals hatten die ehemaligen Schul-freunde Brian Chesky und Joe Gebbia die Idee, eine Luftmatratze in ihr Wohnzimmer zu legen und daraus ein Bed & Breakfast zu machen. Zusammen mit Nathan Blecharczyk, einem ehemaligen Mitbewohner Cheskys, starteten sie die Webseite Airbedandbreakfast.com, das später zu Airbnb verkürzt wurde. Airbnb tritt dabei als Makler auf und kassiert eine Provision. Im August 2020 beantragte das Unternehmen die Aufnahme an die Börse und wurde mit 31 Mrd. US-Dollar bewertet.
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Weil sie sich nicht an die Genehmigungsvorschrift hielten, wurden die Eigentümer zweier Studios in Paris zu Geldstrafen von je 15.000 Euro verurteilt. Außerdem mussten sie die Wohnungen wieder auf dem normalen Immobilienmarkt anbieten. Die Eigentümer riefen daraufhin den französischen Kassationshof an. Dieser wandte sich an den EuGH, um die Frage klären zu lassen, ob die nationale Richtlinie im Einklang mit europäischem Recht steht. Die Richter entschieden, die französische Regelung verstoße nicht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie, sofern zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorlägen. Dies sei mit dem Kampf gegen Wohnungsmangel der Fall. Mit der Genehmigungspflicht solle ein System zur Bekämpfung des Wohnungsmangels geschaffen werden, „um der Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zu Wohnraum und der Verschärfung der Spannungen auf den Immobilienmärkten Rechnung zu tragen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt“. Die Maßnahmen seien daher verhältnismäßig. Das angestrebte Ziel könne man jedoch nicht durch eine mildere Regelung erreichen, so das Gericht.

Auch in Deutschland haben die Bundesländer unterschiedliche Gesetze erlassen, um der Knappheit von Wohnraum vorzubeugen. Im Kern zielen aber alle darauf ab, eine auch zeitweise Zweckentfremdung von Wohnungen, insbesondere in den angespannten Ballungsgebieten, zu verbieten. Konkret können Kommunen Satzungen zu bestimmten Nutzungsarten erlassen. Hiervon haben vor allem stark frequentierte Städte wie München, Hamburg, Köln oder Berlin Gebrauch gemacht. Aber auch in kleineren Städten wie Freiburg oder Heidelberg gilt ein Zweckentfremdungsverbot. Wer regelmäßig seine Wohnung an Touristen über Portale wie Airbnb an Touristen vermieten will, braucht eine Genehmigung. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld – in Bayern können dies nach einer Verschärfung des Zweckentfremdungsverbots-Gesetz von 2017 bis zu 500.000 Euro sein. Auch in den Niederlanden verbietet beispielsweise Amsterdam in bestimmten Gebieten des Grachtengürtels eine Vermietung von Wohnungen.

Bundesverfassungsgericht prüft Berliner Gesetz

Hierzulande befasst sich das Bundesverfassungsgericht derzeit mit dem Berliner Gesetz. Dabei geht es um die Klage von 41 Eigentümern, die ihre Wohnungen schon vor Inkrafttreten des Gesetzes an Feriengäste vermietet hatten und dies auch weiterhin tun wollen. Schon im Februar dieses Jahres hatte Karlsruhe eine Richtervorlage des Amtsgerichts Tiergarten als unzulässig zurückgewiesen. Damals ging es um eine Höchstfrist von zwölf Monaten für einen ausnahmsweise zulässigen Wohnungsleerstand wegen Umbaus, Instandsetzung oder Sanierung. Sollte ein Bußgeld nicht wirksam sein, können Städte in Einzelfällen sogar zu drastischeren Mitteln greifen. So gab es in München bei Wiederholungstätern schon Fälle von sogenannter Ersatzhaft.