home Politik, Wirtschaft Bundesverfassungsgericht: Bettensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Bundesverfassungsgericht: Bettensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Städte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen eine sogenannte Bettensteuer verlangen. Die örtlichen Abgaben seien mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wiesen damit Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück.

Übernachtungsgäste zahlen etwa fünf Prozent Bettensteuer

Die Bettensteuern werden auch in zahlreichen anderen Kommunen erhoben. Offiziell heißen sie beispielsweise Kultur- oder Tourismusförderabgabe, City Tax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Das Grundprinzip ist dabei immer gleich. Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig. Dies sind in der Regel um die fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht. Hierbei gibt es dann wieder Varianten, in Hamburg ist die Höhe beispielsweise nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.

Gericht macht keine Unterscheidung bei Geschäftsreisen

INFO-BOX:
Kulturförderabgabe
Die Kulturförderabgabe oder auch Bettensteuer wurde Ende 2009 vom damaligen Kölner Stadtkämmerer Norbert Walter-Borjans (SPD) ins Leben gerufen. Der Terminus Kulturförder-abgabe ist jedoch strittig, da etwa in Köln die eingezogenen Beiträge in den allgemeinen Haushalt fließen und nur bedingt der Kultur zugutekommen.
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Die Steuer belaste die betroffenen Betriebe nicht übermäßig, stellten die Richterinnen und Richter fest. Auch seien die Länder befugt, entsprechende Gesetze zu erlassen. Als erste Stadt hatte Weimar im Jahr 2005 eine Bettensteuer eingeführt. Besonders nach der Umsatzsteuersenkung für Hotels im Jahr 2010 von 19 auf sieben Prozent reagierten zahlreiche Kommunen und die Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen mit dieser neuen Abgabe, um sinkende Steuereinnahmen auszugleichen. Nach einer Erhebung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) gab es Anfang 2019 in 30 Kommunen eine Bettensteuer.

Bisher galt diese allerdings nur für Privatpersonen. Geschäftsreisende sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2012 von einer solchen Abgabe befreit. Diese Unterscheidung hielt das Bundesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil allerdings nicht für nötig. Die Bettensteuer könnte damit zukünftig auch auf Geschäftsreisende ausgeweitet werden. Die Kommunen begrüßten das Urteil: „Ein jahrelanger Streit ist damit beendet, alle Kommunen in der Bundesrepublik können davon profitieren“, sagte Bremens Finanzsenator Dietmar Strehl (Grüne). Die Kommunen haben nun Rechtssicherheit, wenn sie die Bettensteuer verlangen. In Lüneburg beträgt diese beispielsweise vier Prozent und sorgt so für Steuereinnahmen von etwa einer halben Million Euro pro Jahr, sagte eine Stadtsprecherin.

Hotels fühlen sich einseitig benachteiligt

Die Steuer einziehen und abführen müssen die Unterkünfte selbst. Für viele Hoteliers ist dies eine einseitige Benachteiligung. Der DEHOGA weist darauf hin, dass vom Tourismus noch viele andere profitierten, etwa der Einzelhandel. Eine isolierte Belastung der Hotellerie sei daher inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Die Steuer mache vor allem kleinen und mittleren Hotels zu schaffen. Manche Unterkünfte zahlten die Abgabe sogar aus eigener Tasche, um die Gäste nicht damit zu belasten. Zudem sei der bürokratische Aufwand immens.

Daher zeigte sich DEHOGA-Hauptgeschäftsführer Rainer Balke auch unzufrieden mit dem heutigen Urteil. Nun stehe zu befürchten, „dass mehr Kommunen eine Bettensteuer einführen und die Hotelpreise deshalb weiter steigen“. Das Bundesverfassungsgericht sah die derzeitige Praxis in seiner heutigen Entscheidung aber als einzig gangbaren Weg an. „Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel“, stellten die Richterinnen und Richter fest.