Um Grenzwerte bei der Schadstoffbelastung der Luft einzuhalten, können Städte künftig Fahrverbote für Fahrzeuge verhängen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute geurteilt, dass diese rechtlich grundsätzlich zulässig sind.
1. Deutsche Umwelthilfe hatte gegen Regierungen geklagt
2. Schnelle Umsetzung unwahrscheinlich
Deutsche Umwelthilfe hatte gegen Regierungen geklagt
Der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher wies damit eine Revision der Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zurück. Diese wollten von Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Stuttgart gefällte Urteile anfechten, denen zufolge Fahrverbote ein geeignetes Mittel sind, die Schadstoffbelastung in Städten zu verringern. Zuvor hatte der Verein „Deutsche Umwelthilfe“ wegen zu schlechter Luftqualität gegen Landes- und Bezirksregierungen geklagt.
Urteil |
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Gleichzeitig plädierte das Gericht für Ausnahmeregelungen. So sollen beispielsweise Handwerker weiterhin in den Städten unterwegs sein dürfen, selbst wenn ihre Fahrzeuge unter das Fahrverbot fallen würden. Betroffen wären Diesel- und Benzinfahrzeuge, die die Abgasnorm Euro 6 beziehungsweise Euro 3 nicht erfüllen. Die Detailregelungen bleiben allerdings den Städten überlassen.
Schnelle Umsetzung unwahrscheinlich
Dass die Fahrverbote schnell umgesetzt werden, bleibt trotz des Urteils unwahrscheinlich. Bevor es dazu kommt, müssten einheitliche Verbotsschilder und eine klare Kennzeichnung von Fahrzeugen mit geringem Schadstoffausstoß geschaffen werden. Andernfalls drohen die Fahrverbote schon allein aufgrund der schwierigen Kontrolle zu scheitern. Um betroffene Fahrzeuge sicher zu identifizieren, müssten Polizisten und Ordnungsämter einen Blick in die Fahrzeugpapiere werfen. Verstöße ließen sich so nur mit großem Aufwand verhindern.