Bei deutschen Mobilfunkanbietern ist die Drosselung mobiler Datenflatrates gang und gäbe. Greift der Netzbetreiber aber zu stark in die Verbindungsgeschwindigkeit ein, kann dies ungesetzlich sein, wie ein Gerichtsurteil des Landgerichts Potsdam zeigt. Verbraucherschützer hatten gegen E-Plus geklagt und Recht bekommen.
1. 56 KBit/s kommt Nicht-Bereitstellung gleich
2. Gericht untersagt einseitige Vertragsänderung
56 KBit/s kommt Nicht-Bereitstellung gleich
Urteil - Massive Drosselung Mobiles Internet |
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Weitere Informationen und Hintergründe zur Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen E-Plus (mit Urteil-Downloadmöglichkeit). |
Daran störte sich auch das Gericht. Da bei einer Verringerung der Übertragungsrate um den Faktor 500 typische Anwendungen wie die Übertragung von Videos, Fotos und Musikdateien oder Apps wie WhatsApp, Instagram und Facebook kaum noch nutzbar sind, kommt die Drosselung einer Nicht-zur-Verfügung-Stellung der Internetverbindung gleich, heißt es im Urteil. Dass die Reduzierung der Geschwindigkeit ein übliches und dem Kunden bekanntes Verfahren ist, ändert nach Meinung des Gerichts nichts. Weil in der Leistungsbeschreibung von unbegrenztem Datenvolumen die Rede ist, werde beim Kunden der Eindruck erweckt, dauerhaft eine hohe Übertragungsrate genießen zu können.
Gericht untersagt einseitige Vertragsänderung
Als ungesetzlich schätzte das Landgericht Potsdam auch einen zweiten Abschnitt der Vertragsbedingungen ein. Darin behielt sich E-Plus das Recht vor, einzelne Leistungen wie die Nutzung von Auslandstelefonie oder Sonderrufnummern ohne Zustimmung des Kunden einzuschränken. An der Gültigkeit des Vertrags sollte sich dadurch nichts ändern. Das Gericht erklärte, der Verbraucher dürfe nicht an einen Vertrag gebunden werden, der durch derartige Änderungen von seinen Wünschen abweicht. E-Plus sei deshalb verpflichtet, Betroffene über geplante Einschränkungen zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zu geben, diesen zuzustimmen oder sie abzulehnen.