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Deutsche Post: Portoerhöhung für Standardbriefe 2016 war rechtswidrig

Die von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2016 genehmigte Erhöhung des Portos für Standardbriefe war rechtswidrig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Damals hatte die Deutsche Post das Porto für einen Standardbrief von 62 auf 70 Cent erhöht. Geklagt hatte ein Verband verschiedener Postunternehmen gegen die Bundesrepublik, die für die Regulierung der Post als Universaldienstleister zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit seiner Entscheidung ein Ersturteil des Verwaltungsgerichts Köln auf.

FDP: „Ohrfeige für Bundeswirtschaftsministerium“

Welche praktischen Auswirkungen das Urteil hat, ob sich also Postkunden beispielsweise zukünftig über sinkende Entgelte beim Standardbrief freuen dürfen, steht bislang noch nicht fest. Das Postgesetz schreibt vor, dass das Porto für Standardbriefe aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post von der Bundesnetzagentur genehmigt werden muss. Dabei ermittelt die Behörde auch einen Gewinnzuschlag. Hierfür setzte die Bundesregierung 2015 einen neuen Maßstab fest. Der Zuschlag wird seither auf Grundlage eines Vergleichs mit Postunternehmen ermittelt, die auf vergleichbaren Märkten in anderen EU-Staaten tätig sind. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht stufte heute diese neue Berechnungsmethode der Entgeltgenehmigung als rechtswidrig ein. Die 2015 erlassenen Bestimmungen seien unwirksam, weil sie nicht durch eine Verordnungsermächtigung des Postgesetzes gedeckt seien. Somit sei kein Gewinnzuschlag erfasst worden, der sich an den Gewinnmargen von Postunternehmen auf vergleichbaren Märkten orientiere.

INFO-BOX:
Porto Standardbrief
seit 1989
1989: 1,00 DM
1997: 1,10 DM
2003: 55 Cent
2013: 58 Cent
2014: 60 Cent
2015: 62 Cent
2016: 70 Cent
2019: 80 Cent
Dass es für Post-Kunden zu viel gezahltes Geld aus dem fraglichen Zeitraum von 2016 bis 2018 zurückgibt, ist allerdings nahezu ausgeschlossen. „Die Entscheidung entfaltet nur Wirkung gegenüber dem Kläger“, sagte ein Post-Sprecher. Alle anderen Postkunden könnten daraus keine Ansprüche geltend machen. Die Bundesnetzagentur kündigte an, nach Vorliegen der Urteilsbegründung zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Genehmigung des derzeit gültigen Portos von 80 Cent habe. Dieses habe man auf derselben Rechtsgrundlage ermittelt. Der klagende Bundesverband Paket und Expresslogistik (Biek) bezeichnete das Urteil als „richtungsweisend“. Es sei nun endlich an der Zeit, das Postgesetz zu modernisieren, so Biek-Chef Martin Bosselmann. Die Bundespolitik und der Regulierer müssten „ihr postpolitisches Handeln an klaren wettbewerbsfreundlichen Grundsätzen orientieren“. Der wirtschaftspolitische Sprecher der FDP-Fraktion im Bundestag, Reinhard Houben, sieht das Urteil als „Ohrfeige für das Bundeswirtschaftsministerium“. Der Bund habe gezielt geltendes Recht gebrochen, um sein eigenes Unternehmen zu stützen.

18.000 Euro Schadenersatz für verspäteten Brief

Und noch eine weitere schlechte Nachricht ereilte die Deutsche Post am Donnerstag. Für die verspätete Zustellung eines fristgebundenen Schreibens muss das Unternehmen rund 18.000 Euro Schadenersatz zahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und bestätigte damit ein früheres Urteil des Bonner Landgerichts. Die Klägerin aus Bayern wollte 2017 bei ihrem Arbeitsgeber Ansprüche von mehr als 20.000 Euro für Urlaub geltend machen, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können. Die Frist hierfür lief am 30. September 2017, einem Samstag, ab.

Am Tag zuvor gab sie den Brief mit der Versandmethode „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“ auf und zahlte dafür 23,80 Euro Porto. Der Brief kam jedoch erst am 4. Oktober an. Der Arbeitgeber wies in der Folge die Ansprüche zurück und zahlte nicht. Das Oberlandesgericht gab der Klägerin recht, da die Post ihren Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrags nicht erfüllt habe. Auch ließ das Gericht die Argumentation des Unternehmens nicht gelten, wonach der Brief am Samstag nicht zustellbar war, da der Briefkasten des Arbeitsgebers nicht beschriftet gewesen sei. Der Zusteller habe vielmehr die Pflicht gehabt, an der vorhandenen, rund um die Uhr besetzten Pforte nachzufragen.