Seit 1. August 2013 haben Kinder ab einem Jahr einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Was aber passiert, wenn eine Kommune nicht rechtzeitig einen solchen Platz zur Verfügung stellen kann und die Eltern deshalb nicht arbeiten gehen können? In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof heute festgestellt, dass Eltern in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz haben. Geklagt hatten im vorliegenden Fall drei Elternpaare gegen die Stadt Leipzig. Die Kommune muss dem Urteil zufolge jedoch nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat.
1. Passende Kita-Plätze erst durch Eigeninitiative der Eltern
2. OLG Dresden muss Fälle nochmals neu verhandeln
Passende Kita-Plätze erst durch Eigeninitiative der Eltern
Seit dem 1. August 2013 haben bereits Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum dritten Lebensjahr einen einklagbaren Rechts- anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege (KiföG §24, Abs. 2). |
In ihrer ersten Klage vor dem Amtsgericht Leipzig bekamen die drei Frauen im Februar 2015 Recht. Nach Aussage des Gerichts hätte die Stadt Leipzig nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zwei Jahre zuvor ausreichend Zeit gehabt, entsprechende Plätze zu schaffen. Die Stadt sah dies anders und zog vor das Oberlandesgericht Dresden, das im August 2015 urteilte, dass nicht die Eltern, sondern die Kinder Anspruch auf Schadenersatz wegen der fehlenden frühkindlichen Förderung hätten. Da Revision im OLG Dresden ausdrücklich zugelassen wurde, reichten die Familien im Anschluss Klage beim Bundesgerichtshof ein.
OLG Dresden muss Fälle nochmals neu verhandeln
Das heutige Urteil aus Karlsruhe stellt für die klagenden Mütter einen wichtigen Etappensieg dar, das endgültige Urteil wird aber erst in einigen Monaten feststehen. Da die Vorinstanzen nicht geklärt hatten, ob die Stadt Leipzig die Schuld an den Verzögerungen trägt, muss das Oberlandesgericht Dresden die Fälle nochmals neu verhandeln. Keine Schuld träfe die Stadt beispielsweise bei der Insolvenz einer Baufirma oder bei Mangel an qualifiziertem Personal. Da die Urteile der obersten Zivilrichter jedoch für die Rechtsprechung in ganz Deutschland maßgeblich sind, eröffnet die heutige Entscheidung grundsätzlich allen Eltern die Möglichkeit einer Schadenersatz-Klage in ähnlich gelagerten Fällen.