home Panorama, Politik Europäischer Gerichtshof: Auch Folteropfer haben Anspruch auf Flüchtlingsschutz

Europäischer Gerichtshof: Auch Folteropfer haben Anspruch auf Flüchtlingsschutz

Folteropfer haben einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz, wenn ihnen bei der Rückkehr in ihr jeweiliges Herkunftsland eine angemessene medizinische Versorgung verweigert würde. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Tamilen aus Sri Lanka, der 2009 in Großbritannien Asyl beantragt hatte und nach eigenen Angaben in seinem Heimatland gefoltert wurde, da er Mitglied der „Organisation Befreiungstiger von Tamil Eelam“ war.

Großbritannien hatte Asylantrag abgelehnt

INFO-BOX:
Subsidiärer Schutz
Einen subsidiären (behelfsmäßigen) Schutz können Geflüchtete in der Europäischen Union erhalten, wenn ihnen bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthafter Schaden drohen würde. Dazu gehört die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit durch internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte.
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Großbritannien lehnte damals den Asylantrag sowie einen Antrag auf subsidiären Schutz (siehe auch Info-Box) mit der Begründung ab, dass nicht erwiesen sei, dass dem Betroffenen in seinem Heimatland erneut Gefahr drohe. Dies focht der Mann unter Hinweis auf seine Folterspuren sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression an. Ärzte bescheinigten ihm zudem, dass bei einer Rückkehr Suizidgefahr bestünde. Nach dem Spruch des EuGH können EU-Länder Folteropfern nun subsidiären Schutz gewähren, wenn die realistische Gefahr bestehe, dass ihnen in der alten Heimat eine Behandlung absichtlich verweigert wird.

Bei einem subsidiären Schutz wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, da sie nicht politisch verfolgt werden. Sie erhalten aber ein befristetes Aufenthaltsrecht, das sie vor einer Abschiebung in ihr Heimatland bewahrt, da ihnen bei einer Rückkehr anderweitig Gefahren für Leben und Gesundheit drohen. Könnten diese Gefahren zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, bestehe ein Anspruch auf Abschiebeschutz, so der EuGH. Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass Folter allein ebenso wenig einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründet wie unzureichende medizinische Versorgung im Herkunftsland.

Folter in Sri Lanka weiterhin an der Tagesordnung

Von einem britischen Gericht wurde dem Mann nach der Europäischen Menschenrechtskonvention inzwischen ein Abschiebeschutz eingeräumt. Vor dem EuGH ging es daher nur um die Kriterien für den subsidiären Schutz. Eine endgültige Entscheidung, ob dem Tamilen dieser Schutz nun zusteht, muss jetzt die britische Justiz treffen. Dies gilt nach Angaben von Prozessbeobachtern als wahrscheinlich, da in Sri Lanka die Folter von Gefangenen nach einem Bericht der Vereinten Nationen aus dem vergangenen Jahr weiterhin verbreitet ist.

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