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Flüchtlingskrise: Polen, Ungarn und Tschechien haben gegen EU-Recht verstoßen

Ungarn, Polen und Tschechien haben wegen mangelnder Solidarität in der Flüchtlingskrise nach Ansicht einer Gutachterin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht verstoßen. Generalanwältin Eleanor Sharpston befand am Donnerstag in ihrem Schlussantrag in Luxemburg, die drei Länder hätten sich nicht weigern dürfen, einen Beschluss zur Umverteilung syrischer und anderer Asylbewerber aus Griechenland und Italien umzusetzen. Die EU-Kommission, die in der Staatengemeinschaft auch die Einhaltung von EU-Recht überwacht, hatte die drei Länder verklagt.

Polen und Ungarn nahmen keinen einzigen Asylbewerber auf

INFO-BOX:
Visegrád-Gruppe
Die Visegrád-Gruppe besteht aus den Staaten Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn. Sie wurde am 15. Februar 1991 in der gleichnamigen ungarischen Stadt von den Gründerstaaten Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei mit der Absicht ins Leben gerufen, nach dem Ende des Ostblocks und des Kalten Krieges gemeinsame Probleme möglichst kooperativ zu lösen. Die Visegrád-Gruppe erscheint als „halboffizielles Binnenbündnis“ in der Europäischen Union und bemüht sich seither um den Austausch von Informationen sowie um die Koordination politischer Positionen der Mitglieder.
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Die EU-Staaten hatten 2015 in zwei Mehrheitsentscheidungen die Umverteilung von bis zu 160.000 Asylbewerbern beschlossen, um Griechenland und Italien zu entlasten. Tschechien, Ungarn und Polen weigerten sich allerdings, den Beschluss umzusetzen, obwohl der EuGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in einem späteren Urteil bestätigte. Bis heute stehen sich die EU-Staaten in der Frage der Migrationspolitik teils unversöhnlich gegenüber. Die große EU-Asylreform kommt daher seit Jahren kaum voran.

Sharpston erinnerte daher heute mit eindringlichen Worten an die grundsätzlichen Verpflichtungen der EU-Staaten. Eine Missachtung dieser Pflichten, weil sie in einem konkreten Fall „unwillkommen und unpopulär“ seien, sei ein „gefährlicher erster Schritt hin zum Zusammenbruch einer der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten geordneten und strukturierten Gesellschaft“. Zudem sei mit dem Grundsatz der Solidarität „zwangsläufig die Bereitschaft verbunden, bisweilen Lasten zu teilen“. Tschechien hat nach Zahlen der EU-Kommission im Rahmen der Beschlüsse von 2015 gerade einmal Zwölf, Polen und Ungarn keinen einzigen Asylbewerber aufgenommen.

Gutachterin Sharpston erklärte, die von den beklagten Ländern genannten Vorbehalte seien unbegründet. Es wäre ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, Sicherheit und Wohlergehen ihrer Bürger zu schützen. So hätte man beispielsweise die Umsiedlung eines Asylbewerbers jederzeit mit berechtigten Gründen ablehnen können. Auch betonte Sharpston, dass beide Seiten – Italien und Griechenland auf der einen, sowie die aufnehmenden Länder auf der anderen – dafür verantwortlich gewesen seien, in der Notsituation von 2015 den Beschluss angemessen umzusetzen. Dadurch hätte der „unsägliche Druck“ auf den EU-Außengrenzen gemildert werden können. Für den Fall, dass es erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung gegeben hätte, hätten man die Beschlüsse auch zeitweilig aussetzen können – allerdings nicht einseitig.

EuGH kann Zwangsgelder verhängen

Die polnische Regierung beharrt indes auch nach der Veröffentlichung des Gutachtens auf ihrer Position. Diese sei durch den EU-Vertrag gedeckt, sagte ein Regierungssprecher gegenüber der Nachrichtenagentur PAP. „Unsere Handlungen werden bestimmt von den Interessen der polnischen Bürger und dem Schutz vor unkontrollierter Migration“. Auch dank der Haltung Polens und der übrigen Visegrád-Staaten, habe die EU ihren Umgang mit der Flüchtlingsfrage geändert und von einer Umverteilung Abstand genommen. Der tschechische Ministerpräsident Andrej Babis ließ mitteilen, man „studiere und analysiere“ derzeit das Gutachten der Generalanwältin. Dieses ist für den EuGH zwar nicht bindend, häufig aber folgen die Richter der Einschätzung der Gutachter. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen. Dann kann der Europäische Gerichtshof Zwangsgelder gegen die drei beklagten Länder verhängen.