VW-Kunden, die ihren Diesel mit manipulierter Software bereits weiterverkauft haben, können trotzdem Schadenersatz gegen Volkswagen geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Allerdings muss der Verkäufer den durch den Verkauf erzielten Preis vom Schadenersatz abziehen. Ansonsten wären Käuferin oder Käufer durch den Schadenersatz des Wolfsburger Autobauers besser gestellt, als wenn das schädigende Ereignis, also der Kauf des manipulierten Fahrzeugs, gar nicht passiert wäre, urteilten die Karlsruher Richter.
1. Keine Anrechnung der Wechselprämie auf Schadenersatz
2. VW-Aktionäre scheitern mit Klage gegen Zulieferer Bosch
Keine Anrechnung der Wechselprämie auf Schadenersatz
BGH-Urteile |
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Gleichzeitig entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter, dass es sich nicht nachteilig für den Kläger auswirkt, wenn er eine sogenannte Wechselprämie in Anspruch genommen hat. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger seinen VW bei einem Audi-Vertragshändler in Zahlung gegeben und dafür 6.000 Euro Prämie erhalten. Dieses Geld dürften Betroffene nach dem Urteilsspruch des BGH behalten, es wird nicht mit dem Schadenersatz verrechnet. Die Prämie habe nichts mit dem Wert des Wagens zu tun. Sie sei vielmehr eine Belohnung dafür, Auto oder Marke zu wechseln, so die Richter.
VW-Aktionäre scheitern mit Klage gegen Zulieferer Bosch
Ebenfalls am Dienstag sprach der BGH ein weiteres Urteil im Dieselskandal. Anleger, deren Volkswagen-Aktien beim Auffliegen der Manipulationen an Wert verloren haben, steht kein Anspruch auf Schadenersatz von Zulieferer Bosch zu. Es sei nicht davon auszugehen, dass Bosch durch die Lieferung der Motorsteuerungssoftware auch Beihilfe zu einer zu späten Information der Anleger geleistet habe. Die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Aktionärsklagen gegen Bosch. Die Anleger hatten Verluste gemacht, also die VW-Aktien bei Bekanntwerden des Betrugs im September 2015 stark an Wert verloren. Sie warfen VW vor, den Kapitalmarkt nicht rechtzeitig über den Einsatz der unzulässigen Abgastechnik informiert zu haben. Bosch habe durch die Softwarelieferung Beihilfe dazu geleistet. „Der Einbau der Software ziele nicht nur auf den Käufermarkt, sondern auch auf den Kapitalmarkt“, sagte der Anwalt der Kläger, Wendt Nasall.
Der BGH-Senatsvorsitzende Ingo Drescher äußerte jedoch schon in der Verhandlung Zweifel an der Position des Anwalts. Die Lieferung der Software an VW habe die Pflicht des Unternehmens zur Information des Kapitalmarkts möglicherweise erst begründet. Der Schutz potenzieller VW-Anleger vor der unrichtigen Darstellung der Unternehmensverhältnisse werde nicht schon durch die Softwarelieferung begründet. Sondern vielmehr erst durch nicht rechtzeitige Unterrichtung darüber, dass der Konzern diese zur Manipulation der Abgassteuerung verwende, so Drescher bei der Urteilsverkündung. Vor rund zwei Jahren musste Bosch im Zuge des Dieselskandals wegen „fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht“ ein vergleichsweise geringes Bußgeld in Höhe von 90 Millionen Euro zahlen. Vor Aktionärsklagen muss sich das Unternehmen nun nicht mehr fürchten.