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BGH: Internetplattformen können bei Verstößen gegen das Urheberrecht haften

Internetplattformen wie YouTube können schadenersatzpflichtig werden, wenn Nutzerinnen und Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten hochladen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden und neue Verhandlungen zu mehr als einem halben Dutzend Gerichtsverfahren angeordnet.

Klagen reichen teilweise bis ins Jahr 2008 zurück

In dem Verfahren sind sieben Fälle zusammengefasst. In diesen klärt der BGH die Verantwortung der beiden Internetplattformen YouTube und uploaded.net für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer. Auf beiden Internetportalen lassen sich kostenlos Videos und Tonaufnahmen bzw. im Falle von uploaded.net Dateien jeglicher Art hochladen und anderen Nutzern zugänglich machen. Geklagt hatten Musikunternehmen, ein Verlag für wissenschaftliche Fachliteratur, der Produzent der Sängerin Sarah Brightman und die GEMA. Sie beanstandeten in konkreten Fällen, dass unerlaubterweise Musikalben, Konzertmitschnitte oder medizinische Fachbücher auf den Plattformen hochgeladen wurden. Die Urheberrechtsverletzungen liegen dabei teilweise schon rund 14 Jahre zurück.

BGH passt Rechtsprechung an Vorgaben des EuGH an

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Die Behörden können die Betreiber der Plattformen nach der Rechtsprechung des BGH nun auch im Grundsatz zur Auskunft verpflichten. Dabei müssen sie angeben, wer die Rechtsverletzungen begangen hat und hierzu die E-Mail-Adressen der fraglichen Nutzer mitteilen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass die Plattforminhaber nicht gegen die Urheberrechtsverletzungen vorgegangen sind. Ebenfalls haftbar gemacht werden können Plattformen, wenn sie nicht rechtzeitig tätig wurden, nachdem man sie über illegal hochgeladene Inhalte informiert hatte. Eine Haftung tritt ebenfalls ein, wenn ein Unternehmen etwa durch Geldzahlungen Anreize schafft, dass Nutzer illegal Musik oder Videos auf seine Plattform hochladen.

Damit passte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung auf Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an EU-Recht an. Bislang hatte der BGH den Grundsatz angewandt, Anbieter solcher Plattformen ließen sich nicht als Täter haftbar machen, wenn Nutzer mit hochgeladenen Inhalten gegen das Urheberrecht verstoßen.

Vorinstanzen müssen Ansprüche nun neu beurteilen

Der seit Jahren andauernde Streit geht nun also in eine neue Runde. Die Vorinstanzen müssen nun Schadenersatz- und Auskunftsansprüche unter den jetzt vom BGH vorgegeben neuen Maßstäben erneut prüfen. Dabei handelt es sich um die Oberlandesgerichte Hamburg und München. Zur Prüfung gehört, ob die Plattformen von sich aus genug gegen Verstöße gegen das Urheberrecht unternehmen, nach entsprechenden Hinweisen unverzüglich reagieren oder ein Geschäftsmodell betreiben, das Nutzer gar zu derartigen Vergehen animiert. Bei uploaded.net etwa wurden Nutzer, deren Inhalte besonders häufig heruntergeladen wurden, sogar mit Geldprämien belohnt. Ferner müssen sie entscheiden, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe durch die Plattformen im urheberrechtlichen Sinne auch nach einer erst seit August 2021 geltenden Rechtslage für das Teilen von Onlineinhalten gegeben sind.